Abteilungsordnung

Inhalt

 

§ 1 Name und Zweck der Abteilung

Die Abteilung fährt die Bezeichnung Tennisabteilung "Grün-Weiß" im Verein für Leibesübungen Tremsbüttel von 1968 e.V. Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sie dient der Pflege von Leibesübungen in Gestalt von Tennis, sowie der Pflege der Geselligkeit. Sie ist politisch und konfessionell neutral. Die Tennisabteilung ist über den Hauptverein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahrensburg eingetragen. Gründungsdatum ist der 1. September 1979.
 

§ 2 Mitgliedschaft in der Tennisabteilung

Mitglied kann jede natürliche Person im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte werden. Über die Aufnahme in die Tennisabteilung entscheidet der Vorstand. Mitglieder der Abteilung sind die aktiven Mitglieder, passive Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und ruhende Mitglieder.  
  • Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den vollen satzungsmäßigen Jahresbeitrag zahlen und sich als aktive Mitglieder bei der Abteilung angemeldet haben und die als solche von der Abteilung aufgenommen worden sind.
  • Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die nicht am aktiven Spielbetrieb teilnehmen, die ihre Aufnahme ausdrücklich als passive Mitglieder beantragt haben und als solche aufgenommen worden sind, sowie solche, die als aktive Mitglieder einen Wechsel zur passiven Mitgliedschaft schriftlich beantragt haben.
  • Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht volljährig sind. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter beim Abteilungseintritt und -austritt vertreten. Die gesetzlichen Vertreter übernehmen mit der Anmeldung die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung des Eintrittsgeldes, einer etwaigen Einschreibegebühr und der Jahresbeträge.
  • Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt worden sind. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied um die Abteilung besonders verdient gemacht hat. - In Ausnahmefällen können auch Gönner der Abteilung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Für die Beschlussfassung über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern ist bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Vereinsmitglieder eine 2/3tel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an einen Gönner der Abteilung, der nicht Mitglied ist, ist mindestens ein gleichwertiger Beschluss erforderlich.
 

§ 3 Rechte Pflichten der Mitglieder

Aktive und jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahrs haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, die Tennisanlage und das Clubhaus unter Beachtung der Platz- und Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Abteilung nach besten Kräften zu fördern, das Eigentum schonend und fürsorglich zu behandeln sowie den Beitrag pünktlich zu entrichten. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche an tatsächlich entstandenen Auslagen.
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist darüber hinaus die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so hat der Antragsteller das Einspruchsrecht an die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Übertritt in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens zum 30. Juni oder 31. Dezember mitgeteilt werden. Er ist dann ab dem 1. Juli bzw. 1. Januar wirksam. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss. Die Austrittserklärung soll durch einen eingeschriebenen Brief des Mitgliedes an den Vorstand zum 30. Juni bzw. 31. Dezember zu erfolgen. Hierbei ist eine halbjährliche Kündigungsfrist einzuhalten. Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung aller fällig gewesenen und bis zum Austrittstermin noch fällig werdenden Beiträge verpflichtet. Desgleichen müssen alle sonstigen Verpflichtungen erfüllt werden. Bei Austritt minderjähriger Mitglieder ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ausschluss: Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann erfolgen:
  • wenn trotz erfolgter Mahnung nach Ablauf weiterer 4 Wochen der fällige Halbjahresbeitrag nicht geleistet bzw. die Abbuchung auch nach erfolgter Abmahnung nicht eingelöst wird.
  • bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Abteilungsordnung oder die Interessen der Abteilung.
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
  • wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  • aus sonstigen schwerwiegenden, die Abteilungsdisziplin bzw. Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  • Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen einen solchen Ausschluss ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 

§ 5 Beitragswesen

Die Ausgaben sind durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Spieleinnahmen und Einnahmen aus sonstigen Veranstaltungen zu bestreiten. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren 1 sowie der notwendigen Umlagen bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Über die Stundung oder den Erlass von Beiträgen, die Festsetzung eines Sonderbeitrages, der durch die Sportart der Sparte bedingt ist, entscheidet der Vorstand. Bei Eintritt in die Sparte ist eine Aufnahmegebühr und ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Eine Spielberechtigung wird erst nach Eingang des fälligen Beitrages erteilt. Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag werden sofort bei Neueintritt fällig. Ausnahmen von dieser Regelung kann der Vorstand gewähren. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Am 1. Januar des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Am 1. Juli die 2. Hälfte des Jahresbeitrages. Der Beitrag ist auch dann für 1/2 Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte der Abteilung zu überwachen. Die Kassenprüfung hat jährlich einmal angemeldet zu erfolgen. Die Jahresabschlüsse (Einnahmen und Ausgaben) sind in das Hauptbuch des Gesamtvereins durch den Vereinskassenwart zu übernehmen.
 

§ 6 Organe der Abteilung

1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung 3. Ausschüsse 4. Jugendversammlung
 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem: a)  1. Vorsitzenden b)  2. Vorsitzenden c)  Schriftführer d)  Kassierer e)  Sportwart f)  Jugendwart. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Die Leiter der Ausschüsse werden für ein Jahr, die Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Es darf jeweils nur ein Kassenprüfer wieder gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Weise, dass in den Jahren mit einer geraden Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Sportwart gewählt werden, in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Jugendwart. Der Jugendwart wird auf Vorschlag der Jahreshauptversammlung in der Jugendversammlung von den Jugendlichen bestätigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Der 1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2, des BGB. Der 1. Vorsitzende und in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende leiten die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und fährt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen können der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Kassierer bis zu einer Höhe von EUR 2.500,00 unterzeichnen. Bei Beträgen, die höher als EUR 2.500,00 sind, ist eine 2. Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart bzw. dem Jugendwart. Der Schriftführer erledigt sämtliche für die Abteilung notwendigen schriftlichen Arbeiten und die Korrespondenz, welche in wichtigen Fällen vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Zeitpunkt: Möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres. Einberufung durch den Vorstand. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Diese Jahresversammlung entlastet den Vorstand und die Unterabteilungen. Ebenfalls wird der Rechenschaftsbericht des Kassenprüfers entgegengenommen und der Kassenwart entlastet. Außer der Jahresversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der Jahresversammlung. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Die Jahresmitgliederversammlung erteilt dem Vorstand und den Ausschüssen sowie dem Kassenwart Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Sie billigt den neuen Haushaltsplan, beschließt die jeweils geltende Beitragsordnung sowie etwaige sonstige Umlagen.
  • Sie wählt Teile des Vorstandes und Ausschussmitglieder.
  • Sie stimmt über die Spiel- und Platzordnung ab.
  • Sie beschließt über sonstige Änderungen welche die Abteilungsordnung betreffen.
  • Sie beschließt über die Auflösung der Abteilung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (ordentlich sowie außerordentlich) ist beschlussfähig.
 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn das Interesse der Abteilung es erfordert oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über die vorher bekannt gemachte Tagesordnung herbeigeführt werden.
 

§ 10 Abstimmungen und Beschlüsse

Stimmberechtigt sind nur die auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstellen. Geheime Abstimmung kann beantragt werden. Für die Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit setzt einen zweiten Wahlgang voraus. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so kommt es zu einer Stichwahl. Ergibt sich dabei ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis, entscheidet das Los. Sämtliche Beschlüsse gelten mit Stimmenmehrheit als angenommen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In Ausschüssen gelten Beschlüsse mit Stimmenmehrheit als angenommen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Ausschussleiters ausschlaggebend.
 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes oder der Abteilungsausschüsse und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 13 Haushaltsplan

Der Vorstand hat alljährlich einen Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten. Für das folgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Einnahmen und Ausgaben müssen sich auf jeden Fall decken. Sollte ein Überschuss erwirtschaftet werden, wird dieser in die freien Rücklagen eingestellt. Der Haushaltsplan ist auf der Jahreshauptversammlung zu genehmigen. Sollte sich im Laufe des Jahres ergeben, dass die angesetzten Mittel für die reibungslose Abwicklung des Spielbetriebes nicht ausreichen, muss ein entsprechender Nachtragshaushaltsplan auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Über seine Annahme ist mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden.
 

§ 14 Vermögen und Einnahmen

Alle Einnahmen und sonstige Gelder, die der Abteilung zufließen, werden vorrangig zur Erreichung des Abteilungszweckes verwendet. Derjenige Teil der Einnahmen, der die durch den Spielbetrieb verursachten Ausgaben übersteigt, wird in die freie Rücklage eingestellt. Die Ausgaben des Spielbetriebs sind im jeweiligen Haushaltsplan auszuweisen.
 

§ 15 Geschäftsführung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Abteilung nicht mit mehr als EUR 3.000,00 belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied als auch der 2. Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über diesen Betrag hinaus muss der Gesamtvorstand beschließen. Alle übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Ausschüsse haben ihm jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit zu gewähren. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben jederzeit das Recht, Entscheidungen, die den Interessen der Abteilung zuwiderlaufen, vorläufig aufzuheben. Die Aufhebung muss auf der dieser Maßnahme nachfolgenden Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
 

§ 16 Auflösung

Bei der Auflösung der Tennisabteilung bestimmt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte. Das Vermögen wird gegen die Verbindlichkeiten ausgerechnet. Vorhandenes Vermögen als auch Schulden werden vom Gesamtverein übernommen.
 

§ 17 Änderung der Abteilungsordnung

Änderungen dieser Abteilungsordnung bedürfen einer 3/4tel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
 

§ 18 Rahmenbestimmungen

Für alle Art dieser Abteilungsordnung nicht geregelten Entscheidungen haben die entsprechenden Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins Geltung.
 

§ 19 Inkraftsetzung

Diese Abteilungsordnung tritt in der vorliegenden Fassung durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung 2006 und Billigung durch den Hauptverein in Kraft.